Kann ich meine BU überhaupt absetzen?
Grundsätzlich ja – aber nicht immer mit einem zusätzlichen Steuervorteil.
Berufsunfähigkeitsversicherung & Steuer
Viele tragen ihre BU jedes Jahr in der Steuererklärung ein – und wundern sich, warum sich ihre Erstattung kaum verändert.
Ob deine Beiträge tatsächlich Steuern sparen, hängt nicht allein von der Höhe des BU-Beitrags ab. Entscheidend sind die Vertragsart, dein Berufsstatus und die Frage, ob andere Vorsorgeaufwendungen den steuerlichen Höchstbetrag bereits ausgeschöpft haben.
Grundsätzlich ja – aber nicht immer mit einem zusätzlichen Steuervorteil.
Das hängt vom noch freien Höchstbetrag und deiner persönlichen Steuerlast ab.
Ja, abhängig von der Vertragsart allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Eine verbindliche steuerliche Bewertung darf nur durch eine dazu befugte Person erfolgen.
Entscheidend ist die Vertragsstruktur
Die steuerliche Wirkung heute und die Besteuerung der BU-Rente später sollten immer gemeinsam betrachtet werden.
BU-Beiträge sind grundsätzlich absetzbar. Ob sie tatsächlich steuerwirksam werden, ist eine andere Frage.
Welche Grenzen gelten und warum sie häufig bereits ausgeschöpft sind.
Wo du eine selbstständige BU oder einen kombinierten Vertrag einträgst.
Die spätere Besteuerung der BU-Rente immer von Anfang an mitdenken.
Die tatsächliche Steuerwirkung hängt von Vertrag und persönlicher Lage ab.
Das Wichtigste auf einen Blick
Nicht jede Berufsunfähigkeitsversicherung wird steuerlich gleich behandelt. Vertragsart, Berufsstatus und bereits gezahlte Vorsorgebeiträge bestimmen, ob sich der Eintrag in der Steuererklärung tatsächlich auswirkt.
Beiträge zu einer selbstständigen BU zählen grundsätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und werden in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.
Wichtig: Bei vielen Angestellten ist der steuerliche Höchstbetrag bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft.
Bei einer BU-Zusatzversicherung innerhalb einer Basisrente gelten andere steuerliche Regeln. Die Beiträge können in der Einzahlungsphase häufig stärker berücksichtigt werden.
Dafür wird die spätere BU-Rente in der Regel deutlich höher besteuert als bei einer selbstständigen privaten BU.
Bei einer betrieblichen Lösung erfolgt die steuerliche Behandlung meist bereits über die Gehaltsabrechnung. Ein separater Eintrag in der Steuererklärung ist deshalb häufig nicht erforderlich.
Im Leistungsfall ist die BU-Rente regelmäßig deutlich stärker steuerpflichtig als bei einer privaten SBU.
Unser Experten-Tipp
Eine steuerlich attraktive Vertragsgestaltung ist nicht automatisch die beste Lösung für deine Arbeitskraftabsicherung. Entscheidend ist, was langfristig von Beitrag, Leistung und BU-Rente übrig bleibt.
Beispiele aus dem Alltag
Zwei typische Situationen zeigen, warum ein grundsätzlich absetzbarer Beitrag nicht automatisch zu einer höheren Steuererstattung führt.
Lisa, 32 Jahre · Angestellte
Lisa arbeitet angestellt und verdient rund 45.000 Euro brutto im Jahr. Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegen bereits deutlich über dem steuerlichen Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Der Höchstbetrag ist bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Lisas zusätzlicher BU-Beitrag wirkt sich deshalb voraussichtlich nicht mehr steuermindernd aus.
Daniel, 39 Jahre · Selbstständiger
Daniel ist selbstständig und privat krankenversichert. Zwar gilt für ihn ein höherer Höchstbetrag, seine jährlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung liegen jedoch bereits deutlich darüber.
Auch Daniels Höchstbetrag ist bereits ausgeschöpft. Seine BU-Beiträge können zwar eingetragen werden, führen in diesem Beispiel aber voraussichtlich zu keiner zusätzlichen Steuerentlastung.
Vertragsarten im Vergleich
Selbstständige BU, Rürup-Kombination und betriebliche Lösung folgen unterschiedlichen steuerlichen Regeln. Entscheidend ist nicht nur, was du heute absetzen kannst, sondern auch, wie eine spätere BU-Rente behandelt wird.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung besteht als eigenständiger Vertrag und ist nicht mit einer Altersvorsorge verbunden.
Der BU-Schutz ist mit einer Rürup-Basisrente gekoppelt. Dadurch können Beiträge in der Einzahlungsphase steuerlich stärker wirken.
Die Beiträge werden regelmäßig bereits über die Lohnabrechnung behandelt. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom Durchführungsweg ab.
Irrtümer und Fakten
Rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Steuer kursieren viele Halbwahrheiten. Hier siehst du auf einen Blick, welche Aussagen stimmen – und wo genauer hingeschaut werden sollte.
Irrtum 01
So ist es wirklich
Beiträge können grundsätzlich berücksichtigt werden. Ob daraus tatsächlich ein Steuervorteil entsteht, hängt aber davon ab, ob der persönliche Höchstbetrag bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft ist.
Irrtum 02
So ist es wirklich
Der Eintrag in der Steuererklärung garantiert keine Erstattung. Entscheidend ist, ob die Beiträge innerhalb der steuerlichen Grenzen tatsächlich noch berücksichtigt werden können.
Irrtum 03
So ist es wirklich
Eine Rürup-Kombination kann in der Einzahlungsphase steuerlich attraktiv sein. Dafür wird die spätere BU-Rente regelmäßig deutlich stärker besteuert als bei einer privaten selbstständigen BU.
Irrtum 04
So ist es wirklich
Eine selbstständige BU, eine BU-Zusatzversicherung zur Basisrente und eine betriebliche Lösung folgen jeweils eigenen steuerlichen Regeln.
Irrtum 05
So ist es wirklich
Gute Bedingungen, eine ausreichend hohe BU-Rente, flexible Nachversicherungsmöglichkeiten und ein langfristig bezahlbarer Beitrag sind meist wichtiger als die maximale Steuerersparnis.
Besteuerung im Leistungsfall
Wenn deine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, zählt nicht allein die vereinbarte Bruttorente. Entscheidend ist auch, wie dein Vertrag steuerlich behandelt wird und welcher Betrag dir tatsächlich zum Leben bleibt.
Daniel, 41 Jahre · Praxisbeispiel
Nach einer schweren Erkrankung kann Daniel seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Seine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt ihm monatlich 2.000 Euro. Die finanzielle Sicherheit gibt ihm die Zeit, sich neu zu orientieren und sich auf seine Gesundheit zu konzentrieren.
Wie viel davon steuerlich berücksichtigt wird, hängt davon ab, auf welchem Weg der BU-Schutz abgeschlossen wurde.
Häufig wird nur der gesetzlich bestimmte Ertragsanteil steuerlich erfasst. Die gesamte BU-Rente ist damit nicht automatisch steuerpflichtig.
Während der Beitragsphase kann ein größerer steuerlicher Vorteil entstehen. Im Leistungsfall fällt der steuerpflichtige Anteil der BU-Rente regelmäßig deutlich höher aus.
Hier gelten eigene Regeln. Die Leistung wird in der Regel stärker besteuert als eine Rente aus einer privaten selbstständigen BU.
Das Beispiel ist vereinfacht. Die tatsächliche Steuerlast hängt unter anderem von weiteren Einkünften, persönlichen Freibeträgen und dem individuellen Steuersatz ab.
Persönlich beraten lassen
Ob selbstständige BU, Rürup-Kombination oder betriebliche Lösung: Entscheidend ist nicht allein, was du heute von der Steuer absetzen kannst. Wichtig ist, dass dein Vertrag im Ernstfall zuverlässig leistet und dir eine ausreichend hohe Nettorente sichert.
Hinweis: Wir beraten zu Versicherungsfragen und zur passenden Vertragsgestaltung. Eine individuelle Steuerberatung dürfen und können wir nicht ersetzen.
Wir zeigen dir verständlich, welche Vertragsstruktur zu deiner beruflichen und finanziellen Situation passen kann.
Häufige Fragen
Ob deine BU-Beiträge tatsächlich Steuern sparen und wie eine spätere BU-Rente behandelt wird, hängt vor allem von der Vertragsart und deiner persönlichen Situation ab. Hier findest du die wichtigsten Antworten.
Grundsätzlich ja. Beiträge zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Sie können deshalb in der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben werden.
Ob daraus tatsächlich eine geringere Steuer entsteht, hängt davon ab, ob innerhalb des persönlichen Höchstbetrags noch steuerlich nutzbarer Spielraum vorhanden ist.
Bei vielen Angestellten wird der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Dann können die BU-Beiträge zwar eingetragen werden, führen aber zu keinem zusätzlichen steuerlichen Vorteil.
Absetzbar ist deshalb nicht automatisch steuerwirksam.
Der allgemeine Höchstbetrag beträgt 2.800 Euro im Kalenderjahr. Für Personen, bei denen beispielsweise ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur Krankenversicherung erbringt, gilt regelmäßig der niedrigere Höchstbetrag von 1.900 Euro.
In diesen Beträgen werden nicht nur BU-Beiträge, sondern verschiedene weitere Vorsorgeaufwendungen gemeinsam berücksichtigt.
Eine selbstständige BU wird in der Anlage Vorsorgeaufwand im Bereich der weiteren oder sonstigen Vorsorgeaufwendungen erfasst.
Die genaue Zeilennummer kann sich je nach Veranlagungsjahr ändern. Entscheidend ist deshalb die Bezeichnung des Bereichs im jeweils aktuellen Formular – nicht eine dauerhaft feststehende Zeilennummer.
Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind grundsätzlich Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen. Sie gehören nicht zu den Werbungskosten.
Der Grund: Die Versicherung schützt ein persönliches Lebensrisiko und gilt steuerlich nicht als unmittelbar beruflich veranlasste Ausgabe.
Selbstständige können grundsätzlich vom höheren Höchstbetrag von 2.800 Euro profitieren. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ihre BU-Beiträge steuerlich wirken.
Gerade bei hohen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen kann auch dieser Höchstbetrag bereits vollständig ausgeschöpft sein.
Bei einer Rürup-Kombination werden die Beiträge grundsätzlich nach den Regeln der Basisversorgung behandelt. Dadurch kann während der Beitragsphase eine stärkere steuerliche Entlastung möglich sein als bei einer selbstständigen BU.
Im Gegenzug unterliegt eine spätere BU-Rente der nachgelagerten Besteuerung. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil 84 Prozent.
Bei einer privaten selbstständigen BU wird im Leistungsfall regelmäßig nicht die gesamte Rente besteuert. Steuerlich relevant ist grundsätzlich der sogenannte Ertragsanteil einer zeitlich befristeten Rente.
Wie hoch dieser Anteil ist, hängt unter anderem von der voraussichtlichen Laufzeit der Rentenzahlung ab. Die tatsächliche Einkommensteuer richtet sich außerdem nach weiteren Einkünften, Abzügen und dem persönlichen Steuersatz.
Bei einer betrieblichen Lösung erfolgt die steuerliche Behandlung der Beiträge häufig bereits über die Gehaltsabrechnung. Die spätere Leistung wird regelmäßig nachgelagert besteuert.
Die genaue Behandlung hängt jedoch vom Durchführungsweg und von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Zusätzlich können im Leistungsfall sozialversicherungsrechtliche Fragen eine Rolle spielen.
Sinnvoll ist es, insbesondere folgende Unterlagen griffbereit aufzubewahren:
Belege müssen häufig nicht ungefragt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt kann sie aber später anfordern.
Das hängt davon ab, ob die betreffende Steuererklärung oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid lässt sich nicht in jedem Fall ohne Weiteres korrigieren.
Bei älteren Steuerjahren sollte deshalb geprüft werden, welche Änderungs- oder Einspruchsmöglichkeiten im konkreten Fall noch bestehen. Hierzu kann eine steuerberatende Person verbindlich Auskunft geben.
Nein. Die steuerliche Behandlung ist nur ein Teil der Entscheidung. Wichtiger sind ein verlässlicher Versicherungsschutz, eine ausreichend hohe BU-Rente, gute Vertragsbedingungen, flexible Nachversicherungsmöglichkeiten und ein langfristig bezahlbarer Beitrag.
Eine hohe Steuerersparnis während der Beitragsphase kann außerdem mit einer stärkeren Besteuerung der späteren BU-Rente verbunden sein.
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