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Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuern – klingt erstmal trocken, oder? Aber aufgepasst: Wenn du clever bist, kannst du dir mit deiner BU-Versicherung vielleicht bares Geld zurückholen – vorausgesetzt, du weißt, wo und wie du sie in der Steuererklärung einträgst.
In diesem Artikel zeige ich dir verständlich und praxisnah, was du über das Thema „Berufsunfähigkeitsversicherung Steuer“ wissen solltest, warum BU-Beiträge keine Werbungskosten sind, und wo genau du sie in der Steuer angeben kannst.
Ganz ohne Steuerdeutsch – versprochen!
Hier findest du alle Infos zur Berufsunfähigkeitsversicherung Steuer, wie du sie in der Steuererklärung wo eintragen kannst – und klären auch kurz, warum sie keine Werbungskosten sind.
Ja, grundsätzlich kannst du deine Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) als Vorsorgeaufwendungen in deiner Steuererklärung absetzen – aber…
Höchstgrenzen gelten: Für Angestellte liegt der Betrag bei 1.900 € pro Jahr, bei Selbstständigen bei 2.800 €.
Problempunkt Krankenversicherung: Oft ist der Spielraum schon durch deine Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft. Dann bleibt leider kein Platz mehr für die BU-Steuerminderung.
Also Steuerersparnis möglich, aber selten in voller Höhe.
Hier ist’s klar:
In der Anlage „Vorsorgeaufwand“ – dort in der Rubrik „weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ einträgst du deine Beiträge zur BU und lässt sie in deine Steuerberechnung einfließen.
Bei BU-Zusatz (BUZ): Wenn dein BU-Schutz in einer Lebens- oder Rentenversicherung steckt, kannst du nur den BU-spezifischen Anteil angeben – nicht den Gesamtbeitrag.
Hier gleich die Klarstellung:
BU zählt nicht zu Werbungskosten – sie ist private Vorsorge, keine direkte berufliche Ausgabe.
Darum: Die richtige Kategorie in der Steuererklärung ist Vorsorgeaufwand, nicht Werbungskosten.
Wenn du deine BU mit einer Rürup-Rente kombinierst, sieht’s noch interessanter aus:
Gesamte Beiträge zur Basisrente plus BU-Zusatz sind steuerlich absetzbar – bis zu 29.344 € (Ledige) / 58.688 € (Verheiratete, Stand 2025).
ABER: Die BU darf maximal 50 % des Gesamtbeitrags ausmachen, sonst trübt’s den Steuervorteil.
Es wird nur der Ertragsanteil versteuert – nicht die gesamte Rente.
Beispiel: Wenn du 25 Jahre lang Rente beziehst, sind nur 26 % als steuerpflichtig zu betrachten – der Rest bleibt steuerfrei.
Hier greift die nachgelagerte Besteuerung: 2025 sind 83,5 % deiner BU-Rente steuerpflichtig – ab 2058 sind’s 100 %.
Da zahlst du meist keine Steuern auf Beiträge – aber später im Leistungsfall ist die gesamte Rente steuerpflichtig.
Situation | Steuerliche Wirkung |
---|---|
Beiträge zur SBU | Absetzbar als Vorsorge (max. 1.900 € / 2.800 €) |
Geltendmachung in Steuererklärung | In „Anlage Vorsorgeaufwand“ eintragen |
Werbungskosten? | Nein – BU zählt zur Vorsorge, nicht zu Werbungskosten |
BUZ in Rürup-Arrangement | Besserer Steuervorteil möglich (limitierte BU-Anteile) |
Versteuerung der BU-Rente (SBU) | Nur Ertragsanteil – oft nur 20–30 % |
Versteuerung der BU-Rente (Rürup) | 2025: 83,5 % steuerpflichtig – steigt bis zu 100 % |
BU via bAV | Beiträge steuerfrei – Rente später voll versteuert |
Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information zum Thema „Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuer“ und stellen keine steuerliche Beratung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Auskunft oder individuelle Bewertung deiner persönlichen steuerlichen Situation wende dich bitte an eine/n Steuerberater/in oder eine andere zur Steuerberatung befugte Person.
Noch Fragen zu deiner BU oder brauchst du Hilfe bei der optimalen Absicherung?
Dann melde dich gern bei uns – wir sind spezialisiert auf Berufsunfähigkeitsversicherungen und beraten dich unabhängig, ehrlich und ohne Fachchinesisch.
Kostenlos & unverbindlich – online oder bei uns vor Ort in Hannover. Wir freuen uns auf deine Nachricht!
BU Experten Hannover
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